OMF = Organisationsform
einer Modalität der Fremdherrschaft, nach Prof.
Carlo Schmid
Die BR Deutschland ist so
wenig ein Staat wie Afghanistan oder der Irak.
Fremdherrschaft und Staatlichkeit schließen sich
gegenseitig aus. Einzelheiten dazu sind in der
Grundsatzrede von Carlo Schmid nachzulesen, die
er als Vorsitzender des Hauptausschusses des
Parlamentarischen Rates vor diesem Gremium am 8.
September 1948 gehalten hat.
Niemand sollte sich
einbilden, ohne genaue Kenntnis dieser Rede
einen Beitrag im Deutschen Befreiungskrieg
leisten zu können. In diesem Krieg, haben wir
nur dann festen Boden unter den Füßen und damit
die Möglichkeit einer Orientierung, wenn wir uns
folgendes stets gegenwärtig halten:
-
Das „Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht die
Verfassung des Deutschen Volkes, sondern ein
Besatzungsstatut.
-
Das
Bundesverfassungsgericht ist kein Organ der
Deutschen Staatlichkeit, sondern eine
Institution der Fremdherrschaft, ebenso die
Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat
und der Bundespräsident. Mit ihnen segelt der
Feind unter falscher Flagge.
-
Wir sind ihm wehrlos
ausgeliefert, wenn wir dieser Täuschung
erliegen.
-
Recht ist der
selbstbestimmte Wille eines Volkes und als
solcher das Dasein seiner Freiheit.
-
Die von der
Fremdherrschaft erlassenen Anordnungen sind
keine Gesetze der Rechtsordnung des Deutschen
Volkes, auch dann nicht, wenn sie vom „Bundestag
der BR Deutschland“ beschlossen worden sind und
als „Gesetze“ bezeichnet werden.
Als Anordnungen der
Fremdherrschaft sind sie wegen Verstoßes gegen
Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907
ohne rechtliche Bedeutung aber als
machtbewährter Wille der Fremdmacht tatsächlich
zu beachten, bis die Deutschen sich von ihnen
befreit haben werden.
- Die im Grundgesetz formulierten „Grundrechte“
sind lediglich völkerrechtlich verbindliche
Selbstbindungszusagen der Fremdherrschaft, deren
Umsetzung im Streitfalle vom
„Bundesverfassungsgericht“ autoritativ bestimmt
wird. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet die
Auslegung des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht „alle Verfassungsorgane
des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte
und Behörden“.
- Als Organ der
Fremdherrschaft steht das
Bundesverfassungsgericht auf dem Boden des dem
Deutschen Volk von den Siegern der Weltkriege
des 20. Jahrhunderts aufgezwungenen
Geschichtsbildes. Dieses ist auch die
ideologische, also außerrechtliche Grundlage des
Wunsiedel-Beschlusses des 1. Senats des
Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2150/08 vom 4.
November 2009. Seine Ausführungen beruhen auf
einer Verfälschung des „Holocaust Maulkorbes“ (§
130 Abs. 3 StGB).
Wer im Gegensatz zu diesen
Feststellungen das Grundgesetz als die
Verfassung des Deutschen Volkes verkennt und das
Bundesverfassungsgericht als ein unabhängiges
Deutsches Gericht anerkennt, der kann gar nicht
anders, als den Wunsiedel-Beschluß als einen
freiheitsfeindlichen Verfassungsbruch
wahrzunehmen. Wer so denkt, der hat sich selbst
im Gestrüpp seiner krausen Gedanken verfangen.
In Wahrheit ist der
Wunsiedel-Beschluß eine geradezu revolutionäre
Abkehr der Karlsruher Richter von dem Auftrag
der Fremdherrschaft mit einer klaren
freiheitlichen Zielrichtung. Mit dem Beschluß
wird ausdrücklich die Infragestellung des
aufgezwungenen Geschichtsbildes freigegeben und
damit dessen Korrektur ermöglicht (Tz 61 und 77
d. B.). Der Schlachtruf der als „Wehrhafte
Demokratie“ falschbezeichneten Fremdherrschaft:
„Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!“ –
womit die deutschwilligen Deutschen gemeint sind
– ist von den Karlsruher Richtern ausdrücklich
in sein Gegenteil verkehrt worden. Die
Selbstbindungszusagen sollen fortan auch für
jene gelten. Vom Bundesverfassungsgericht selbst
geht jetzt der Ruf aus: „Freiheit auch für die
Feinde der Freiheit!“ (Tz 67 d. B.) Karlsruhe
beläßt es nicht bei dieser abstrakten Formel.
Vielmehr werden ausführlich die
Freiheitsbereiche konkret umschrieben, die den
unantastbaren Wesenskern der
Meinungs-äußerungsfreiheit ausmachen, die kraft
der Selbstbindungszusage des Art. 5 GG von der
Fremdherrschaft zu respektieren und zu schützen
sind.
Gänzlich unabhängig von
der Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit
der Wunsiedel-Beschluß dem Deutschen Volk auch
den Holocaust-Maulkorb abgenommen hat, markiert
die Entscheidung vom 4. November 2009 eine Zäsur
in der Nachkriegsgeschichte. Wäre die OMF-BRD
ein Staat, könnte man hier von einer beginnenden
Staatskrise sprechen. Der Wahrheit ist eine
Gasse geöffnet, und die Wahrheit wird uns frei
machen.
Allerdings dürfen wir
nicht erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht
nun auch noch selbst das Lügengebäude abtragen
werde, das die Fremdherrschaft als Zwinger über
unser Volk gestülpt hat. Das müssen wir schon
selber machen.
Statt den
Wunsiedel-Beschluß als „Aufhebung des
Rechtsstates durch Zulassung von Sonderrecht“
sowie als „Verhinderung einer objektiven
Geschichtsschreibung“ wahrzunehmen, sollten wir
zur Lupe unseres Verstandes greifen und damit
die Haarrisse untersuchen, die das juristische
Erdbeben vom 4. November 2009 im Fundament der
Fremdherrschaft verursacht hat. Wir werden dann
diese Möglichkeiten, diese Risse zu erweitern,
wahrnehmen.
Die „Stimme des Reiches“
bringt in ihrer März/April Ausgabe 2011 als
Aufmacher den Artikel von Dr. Rigolf Hennig
unter der Überschrift „Das
Bundesverfassungsgericht auf Widerstandskurs“.
Das ist die richtige Blickrichtung. Eigentlich
müßte jetzt ein Ruck durch den spärlichen
Blätterwald der deutschwollenden Publizistik
gehen. Doch Fehlanzeige! Aber es wäre zu kurz
gegriffen, diese Tatsache moralisch, d. h. als
Versagen jener Publizistik zu geißeln. Diese
Blindheit ist hier als solche bewußt u machen:
Als Wirkung einer Ursache zu verstehen sowie als
Ausdruck eines wesentlichen Verhältnisses zu
deuten.
Dr. med. Rigolf Hennig
wird nicht müde, den Geisteszustand unseres
Volkes als eine Erscheinungsform des
„induzierten Irreseins“ zu verklagen. Doch ist
das auch nur wieder eine Nebelwand.
Diese hier aufgezeigte Fehlleistung ist dem
Wesen nach nichts anderes als eine
fremdbestimmte Selbstwahrnehmung, eine geistige
Selbstzerstörung (Autoaggression), die nur durch
äußerliche Gewalteinwirkung im Sinne einer vis
compulsiva (gewaltsame Willensverformung)
erzielbar ist. Bei diesem Personenkreis ist
diese Diagnose daran festzumachen, daß sie die
reale Fremdherrschaft über unser Volk als Staat,
d. h. als selbstbestimmte Willensform unseres
Volkes wahrnimmt. Diese Sicht auf unsere Lage
verhindert die lebensrettende Einsicht in die
absolute Notwendigkeit unseres Daseins als Volk,
in der Notwendigkeit, unsere völkische Freiheit
zu erkämpfen.
Die ultimative Niederlage eines Volkes ist die
Hinnahme der Knechtschaft als vermeintlich
kleineres Übel. Ein Volk, das in diesem Sinne im
Stand der Schande lebt, hat das Bedürfnis, sich
einer Selbsttäuschung hinzugeben, die die
Schande ausblendet. Es kommt auf diese Weise zu
einer uneingestandenen Komplizenschaft mit den
Unterdrückern.
Der Psychoanalytiker
Siegmund Freud hat diese Erscheinung als
„Identifikation des Opfers mit dem Aggressor“
gedeutet. Sie tabuisiert die realitätsgerechte
Wahrnehmung des Angreifers als Angreifer. Dieser
mutiert in der Einbildung zum Freund.
Horst Mahler,
nach dem Willen der
Fremdherrschaft – die Haftzeit wurde durch
nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf 10 Jahre
und 2 Monate zurückgeführt – bis 2020
eingekerkert.