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Die Justiz der OMF BRD in der Zerreißprobe

OMF = Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft, nach Prof. Carlo Schmid

Die BR Deutschland ist so wenig ein Staat wie Afghanistan oder der Irak. Fremdherrschaft und Staatlichkeit schließen sich gegenseitig aus. Einzelheiten dazu sind in der Grundsatzrede von Carlo Schmid nachzulesen, die er als Vorsitzender des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates vor diesem Gremium am 8. September 1948 gehalten hat.

Niemand sollte sich einbilden, ohne genaue Kenntnis dieser Rede einen Beitrag im Deutschen Befreiungskrieg leisten zu können. In diesem Krieg, haben wir nur dann festen Boden unter den Füßen und damit die Möglichkeit einer Orientierung, wenn wir uns folgendes stets gegenwärtig halten:

-          Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes, sondern ein Besatzungsstatut.

-          Das Bundesverfassungsgericht ist kein Organ der Deutschen Staatlichkeit, sondern eine Institution der Fremdherrschaft, ebenso die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat und der Bundespräsident. Mit ihnen segelt der Feind unter falscher Flagge.

-          Wir sind ihm wehrlos ausgeliefert, wenn wir dieser Täuschung erliegen.

-          Recht ist der selbstbestimmte Wille eines Volkes und als solcher das Dasein seiner Freiheit.

-          Die von der Fremdherrschaft erlassenen Anordnungen sind keine Gesetze der Rechtsordnung des Deutschen Volkes, auch dann nicht, wenn sie vom „Bundestag der BR Deutschland“ beschlossen worden sind und als „Gesetze“ bezeichnet werden.

Als Anordnungen der Fremdherrschaft sind sie wegen Verstoßes gegen Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 ohne rechtliche Bedeutung aber als machtbewährter Wille der Fremdmacht tatsächlich zu beachten, bis die Deutschen sich von ihnen befreit haben werden.
- Die im Grundgesetz formulierten „Grundrechte“ sind lediglich völkerrechtlich verbindliche Selbstbindungszusagen der Fremdherrschaft, deren Umsetzung im Streitfalle vom „Bundesverfassungsgericht“ autoritativ bestimmt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht „alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“.

- Als Organ der Fremdherrschaft steht das Bundesverfassungsgericht auf dem Boden des dem Deutschen Volk von den Siegern der Weltkriege des 20. Jahrhunderts aufgezwungenen Geschichtsbildes. Dieses ist auch die ideologische, also außerrechtliche Grundlage des Wunsiedel-Beschlusses des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009. Seine Ausführungen beruhen auf einer Verfälschung des „Holocaust Maulkorbes“ (§ 130 Abs. 3 StGB).

Wer im Gegensatz zu diesen Feststellungen das Grundgesetz als die Verfassung des Deutschen Volkes verkennt und das Bundesverfassungsgericht als ein unabhängiges Deutsches Gericht anerkennt, der kann gar nicht anders, als den Wunsiedel-Beschluß als einen freiheitsfeindlichen Verfassungsbruch wahrzunehmen. Wer so denkt, der hat sich selbst im Gestrüpp seiner krausen Gedanken verfangen.

In Wahrheit ist der Wunsiedel-Beschluß eine geradezu revolutionäre Abkehr der Karlsruher Richter von dem Auftrag der Fremdherrschaft mit einer klaren freiheitlichen Zielrichtung. Mit dem Beschluß wird ausdrücklich die Infragestellung des aufgezwungenen Geschichtsbildes freigegeben und damit dessen Korrektur ermöglicht (Tz 61 und 77 d. B.). Der Schlachtruf der als „Wehrhafte Demokratie“ falschbezeichneten Fremdherrschaft: „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit!“ – womit die deutschwilligen Deutschen gemeint sind – ist von den Karlsruher Richtern ausdrücklich in sein Gegenteil verkehrt worden. Die Selbstbindungszusagen sollen fortan auch für jene gelten. Vom Bundesverfassungsgericht selbst geht jetzt der Ruf aus: „Freiheit auch für die Feinde der Freiheit!“ (Tz 67 d. B.) Karlsruhe beläßt es nicht bei dieser abstrakten Formel. Vielmehr werden ausführlich die Freiheitsbereiche konkret umschrieben, die den unantastbaren Wesenskern der Meinungs-äußerungsfreiheit ausmachen, die kraft der Selbstbindungszusage des Art. 5 GG von der Fremdherrschaft zu respektieren und zu schützen sind.

Gänzlich unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit der Wunsiedel-Beschluß dem Deutschen Volk auch den Holocaust-Maulkorb abgenommen hat, markiert die Entscheidung vom 4. November 2009 eine Zäsur in der Nachkriegsgeschichte. Wäre die OMF-BRD ein Staat, könnte man hier von einer beginnenden Staatskrise sprechen. Der Wahrheit ist eine Gasse geöffnet, und die Wahrheit wird uns frei machen.

Allerdings dürfen wir nicht erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht nun auch noch selbst das Lügengebäude abtragen werde, das die Fremdherrschaft als Zwinger über unser Volk gestülpt hat. Das müssen wir schon selber machen.

Statt den Wunsiedel-Beschluß als „Aufhebung des Rechtsstates durch Zulassung von Sonderrecht“ sowie als „Verhinderung einer objektiven Geschichtsschreibung“ wahrzunehmen, sollten wir zur Lupe unseres Verstandes greifen und damit die Haarrisse untersuchen, die das juristische Erdbeben vom 4. November 2009 im Fundament der Fremdherrschaft verursacht hat. Wir werden dann diese Möglichkeiten, diese Risse zu erweitern, wahrnehmen.

Die „Stimme des Reiches“ bringt in ihrer März/April Ausgabe 2011 als Aufmacher den Artikel von Dr. Rigolf Hennig unter der Überschrift „Das Bundesverfassungsgericht auf Widerstandskurs“. Das ist die richtige Blickrichtung. Eigentlich müßte jetzt ein Ruck durch den spärlichen Blätterwald der deutschwollenden Publizistik gehen. Doch Fehlanzeige! Aber es wäre zu kurz gegriffen, diese Tatsache moralisch, d. h. als Versagen jener Publizistik zu geißeln. Diese Blindheit ist hier als solche bewußt u machen: Als Wirkung einer Ursache zu verstehen sowie als Ausdruck eines wesentlichen Verhältnisses zu deuten.

Dr. med. Rigolf Hennig wird nicht müde, den Geisteszustand unseres Volkes als eine Erscheinungsform des „induzierten Irreseins“ zu verklagen. Doch ist das auch nur wieder eine Nebelwand.
Diese hier aufgezeigte Fehlleistung ist dem Wesen nach nichts anderes als eine fremdbestimmte Selbstwahrnehmung, eine geistige Selbstzerstörung (Autoaggression), die nur durch äußerliche Gewalteinwirkung im Sinne einer vis compulsiva (gewaltsame Willensverformung) erzielbar ist. Bei diesem Personenkreis ist diese Diagnose daran festzumachen, daß sie die reale Fremdherrschaft über unser Volk als Staat, d. h. als selbstbestimmte Willensform unseres Volkes wahrnimmt. Diese Sicht auf unsere Lage verhindert die lebensrettende Einsicht in die absolute Notwendigkeit unseres Daseins als Volk, in der Notwendigkeit, unsere völkische Freiheit zu erkämpfen.
Die ultimative Niederlage eines Volkes ist die Hinnahme der Knechtschaft als vermeintlich kleineres Übel. Ein Volk, das in diesem Sinne im Stand der Schande lebt, hat das Bedürfnis, sich einer Selbsttäuschung hinzugeben, die die Schande ausblendet. Es kommt auf diese Weise zu einer uneingestandenen Komplizenschaft mit den Unterdrückern.

Der Psychoanalytiker Siegmund Freud hat diese Erscheinung als „Identifikation des Opfers mit dem Aggressor“ gedeutet. Sie tabuisiert die realitätsgerechte Wahrnehmung des Angreifers als Angreifer. Dieser mutiert in der Einbildung zum Freund.

Horst Mahler,

nach dem Willen der Fremdherrschaft – die Haftzeit wurde durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf 10 Jahre und 2 Monate zurückgeführt – bis 2020 eingekerkert.

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