
								Härtefälle. Das Neunte 
								Gesetz zur Änderung des 
								Bundesvertriebenengesetzes hat dazu beigetragen, 
								Voraussetzungen zur Verhinderung von Härtefällen 
								im Spätaussiedleraufnahmeverfahren zu schaffen.
								Die Landsmannschaft verkennt durchaus nicht die 
								guten Absichten der Verfasser der 
								Gesetzesänderungen, ist jedoch der Auffassung, 
								dass dadurch nur ein kleiner Schritt auf dem Weg 
								der Regelung von Härtefällen im 
								Spätaussiedleraufnahmeverfahren getan wird und 
								es auch weiterhin zu tragischen Fällen von 
								Familientrennungen kommen wird. 
								Insbesondere ist es bei 
								der generellen Forderung von Grundkenntnissen 
								der Deutschen  Sprache  beim Einzubeziehenden 
								geblieben, die dem Schicksal der Deutschen aus 
								ehemaligen Sowjetunion nicht gerecht 
								wird.            
								Für die Landsmannschaft 
								ergeben sich die folgenden Fragen: 
								Wie groß ist der 
								Personenkreis, der von den neuen Bestimmungen 
								profitieren bzw. 
								die darin enthaltenen Angebote 
								in Anspruch nehmen wird? 
								Weshalb wurde bei der 
								Formulierung des Gesetzes der Personenkreis der 
								nachträglich auf §4 Hochgestuften nicht 
								berücksichtigt, die zwar keinen Aufnahmebescheid 
								als Spätaussiedler besitzen, hier in Deutschland 
								aber Spätaussiedlern gemäß § 4 gleichgestellt 
								sind? Inwieweit sind hier Nachbesserungen zu 
								erwarten? 
								Wie wird in ähnlich 
								gelagerten Fällen verfahren, in denen ein 
								Betroffener aufgrund unzulänglicher Beratung 
								bzw. zur Beschleunigung des Verfahrens  keinen 
								eigenen Antrag auf Aufnahme gemäß § 4 BVFG 
								gestellt hat, obwohl er dafür die 
								Voraussetzungen erfüllt hätte? 
								In welcher Weise lässt 
								sich der im Gesetzestext verwendeten Begriff 
								„Härte“ operationalisieren? Welcher 
								Personenkreis (Psychologen? Mitglieder der 
								Landmannschaft?) wird in die Formulierung der 
								Ausführungsbestimmungen einbezogen werden? (Als 
								Härtefälle betrachten wir beispielsweise auch 
								diejenigen Personen, denen aufgrund umstrittener 
								Entscheidungen der Status eines Spätaussiedlers 
								gemäß § 4 BVFG nicht zuerkannt wurde – 
								Stichworte: angeblich „erworbene“ deutsche 
								Sprachkenntnisse, Nervosität des 
								Antragstellers). 
								Die 
								Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. 
								Quelle: „Volk auf dem Weg“ 
								Nr. 2. Februar 2012 
								Zum Thema:
								
								„Es 
								bleibt nur einen Ausweg – Kaliningrad 
								
								
								Familienzusammenführung der Spätaussiedler: das 
								neue Gesetz löst die Probleme nicht
								
								
								
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